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Nachunternehmer­ordnung

Stand: 27.01.2021

Nachunternehmerordnung für Arbeits-, Brand- Umweltschutz sowie Anlagensicherheit
für die unten aufgeführten SERVICE CONCEPT Gesellschaften

SERVICE CONCEPT Heilmann und Partner GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement Nord GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement Ost GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement Süd GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement West GmbH
SERVICE CONCEPT building consult GmbH
SERVICE CONCEPT GRS GEBÄUDEREINIGUNGS- UND SERVICE GMBH

Nachfolgend SC

0. Grundsätzliche Hygiene-, und Abstandsregeln durch Corona

Ihre Sicherheit und die unserer Mitarbeiter liegt uns am Herzen. Aus diesem Grund gelten für alle Tätigkeiten im Rahmen der Leistungserbringung für SC folgende Regeln:

Abstandsregel: Die Abstandsregel dient Ihrem Schutz ebenso wie dem Anderer. Wir bitten Sie daher, zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand zu halten, soweit dies die Ausführung der Tätigkeit zulässt.

Mund-Nase-Schutz: Wenn Sie das Gebäude betreten, melden Sie sich zunächst bitte beim Empfang an. Sie erhalten dort eine zugelassene medizinische Maske. Sollten Sie eine eigene medizinische Maske bei sich führen, können Sie diesen selbstverständlich nutzen. Ihr Gastgeber wird Sie ebenfalls mit Mund-Nase-Schutz begrüßen. Am Arbeitsort selbst kann der Mund-Nase-Schutz abgelegt werden, solange der Mindestabstand von 1,5 m ein-gehalten wird. Bitte legen Sie die medizinische Maske vor dem Verlassen des Arbeitsortes an. Im Aufzug ist es nicht möglich, die Abstandsregel einzuhalten. Daher kann immer nur jeweils eine Person den Aufzug benutzen. Ihr Gastgeber wird Sie daher gegebenenfalls bitten, ihm durchs Treppenhaus zu folgen. Sprechen Sie ihn an, wenn Sie den Aufzug aus gesundheitlichen Gründen bevorzugen. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln (Niesetikette, Hände waschen bzw. desinfizieren usw.)

Personenzahlbeschränkung: Bitte beachten Sie, dass eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden darf. Eine Ausnahme gilt dort, wo die Räumlichkeiten und die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zulassen. Hier soll sichergestellt werden, dass Lüftungsmaßnahmen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Bitte arbeiten Sie in diesem Fall in festen Gruppen. Zusätzliche Personen, die nicht unmittelbar bei der Erbringung der geschuldeten Leistung eingebunden sind, müssen sich außerhalb des Raumes befinden.

1. Unsere gemeinsame Verpflichtung

Als mittelständischer Gebäudemanagement-Dienstleister, auf den sich Mitarbeiter, Kunden und Dritte verlassen, sind wir bestrebt, in den Bereichen Arbeits-, Umwelt-, Brandschutz sowie Anlagensicherheit stetig besser zu werden. Wir setzen alles daran, Verletzungen, Unfälle oder (arbeitsbedingte) Erkrankungen zu vermeiden und arbeiten kontinuierlich darauf hin, Gefährdungen aktiv zu reduzieren. Hierzu gehört auch eine Reduktion von Umweltbelastungen, um für zukünftige Generationen eine wertvolle Lebensgrundlage zu sichern.

Im Hinblick auf die uns zur Betreuung anvertrauten, umfangreichen Vermögenswerte sind wir bestrebt, die Anlagensicherheit stets auf einem hohen Niveau zu halten und so Schaden von unseren Kunden abzuwenden. Unsere Verpflichtung können wir nur erfüllen, wenn wir diese mit unseren Partnern teilen. Daher erkennt der Nachunternehmer diese Verpflichtungen für sich und die durch ihn vertretenen Unternehmungen verbindlich an.

2. Allgemeine Hinweise & Regelungen

Die allgemeinen, am Ort der Leistung zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Arbeits-, Umwelt-, Brandschutz- und Anlagensicherheitsvorschriften (nachfolgend „AUBA“), sowohl der allgemeinen Rechtsprechung als auch sonstiger Vorschriften (insb. berufsgenossenschaftliche Vorschriften) sind verbindlicher Vertragsbestandteil, dessen Erfüllung eine geschuldete Nebenleistung der Nachunternehmer (nachfolgend „NU“) ist.

Wird im weiteren Verlauf dieses Dokuments von Fremdfirma (nachfolgend „FF“) gesprochen, so umfasst dieser Begriff sowohl das Unternehmen im eigentlichen Sinne, als auch den Unternehmer oder sonstige bzgl. der Regelungen im Bereich AUBA verpflichtete Personen.

Gibt es behördliche Konkretisierungen (Genehmigungen, Anordnungen etc.), so ist der NU verpflichtet, diese bezüglich seiner Arbeiten einzuhalten. Ebenso sind die am jeweiligen Arbeitsort geltenden objektbezogenen oder betrieblichen Regelungen im Bereich AUBA einzuhalten.

Der NU ist verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher vor-stehender Regelungen durch seine Mitarbeiter anzuordnen und die Einhaltung dieser Regelungen in geeigneter Art und Weise zu überprüfen. Grundsätzlich ist jeder Mitarbeiter einer FF verpflichtet, selbständig für ein ausreichen-des Schutzniveau im Bereich AUBA zu sorgen. Die Einhaltung dieser Nachunternehmerordnung (nachfolgend „NU-O“) entbindet nicht von der persönlichen Verantwortung.

2.1. Geltungsbereich
Diese Informationen gelten für die Durchführung von Arbeiten durch Personal betriebsfremder Organisationen (NU), die im Auftrage eines Unternehmens der SERVICE CONCEPT Gruppe (nachfolgend „SC“) oder im Auftrage Dritter und begleitet durch SC tätig werden. Diese NU-O gilt, sofern dies im Einzelauftrag gestattet ist, auch für Nachunternehmer des NU und ist durch den NU mit den jeweiligen Nachunternehmern zwingend zu vereinbaren. Diese schriftliche Vereinbarung ist SC auf Verlangen vorzulegen.
Beim Aufenthalt in Objekten im Geltungsbereiche dieser NU-O sowie bei der Durchführung ihrer Leistung sind Mitarbeiter des NU unter Umständen besonderen, ihnen nicht bekannten Gefährdungen ausgesetzt. Daher ist die Einhaltung dieser NU-O für die Sicherheit der Mitarbeiter des NU und SC sowie der Gebäudenutzer zwingend vorgegeben.

2.2. Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen können zu einer Ermahnung und bei Wiederholung bzw. schwereren Verstößen zu einem Verweis aus dem Objekt führen. Hieraus resultierende Kosten werden dem NU in Rechnung gestellt, gegen dessen Forderungen aufgerechnet und verbleibende Restbeträge geltend gemacht.

2.3. Gestatteter Aufenthalt
Der Aufenthalt des NU bzw. seiner Mitarbeiter ist nur dort gestattet, wo es aufgrund des jeweiligen Arbeitsauftrages erforderlich ist. Dieser Bereich ist auf direktem Wege aufzusuchen und nach Beendigung der Arbeiten unter Beachtung der Anmelde- bzw. Abmeldepflichten auf direktem Wege zu verlassen.

2.4. Verantwortung des Auftragnehmers (NU)
Der NU übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass bei der Ausführung seiner Leistungen alle gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die geltenden objekt-/betriebsspezifischen Vor-schriften eingehalten werden.

2.5. Ansprechpartner zur NU-O
Für Belange der NU-O ist die auftragsverantwortliche Person seitens SC (nachfolgend „AV-SC“) primärer Ansprechpartner für den NU. Weiterhin stehen die jeweils regional zuständigen Niederlassungs- bzw. Regionalleiter zur Verfügung. Den Anweisungen und Empfehlungen dieser Personen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Anweisungen gelten ausschließlich für den Bereich AUBA und nicht im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung.

2.6. Objektspezifische Einweisung
Für die sichere Durchführung des Auftrages wird vom NU ein ausreichend qualifizierter und der deutschen Sprache mächtiger Ansprechpartner als auftragsverantwortliche Person (nachfolgend „AV-NU“) benannt. Änderungen dieser Person sind der AV-SC umgehend mitzuteilen. Die AV-SC ist dafür zuständig, dass die AV-NU eine an-gemessene Einweisung für die betriebsspezifischen Gegebenheiten der konkreten Einsatzstelle erhält.

2.7. Gefährdungsbeurteilung
Gefahren und Risiken sind vor der Ausführung der Arbeiten zu beurteilen (§ 5 ArbSchG). Erforderliche Schutzmaßnahmen sind einzuleiten und auf deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert und SC auf Verlangen vorgelegt werden.

2.8. Auskunfts- und Abstimmungspflichten
Auf Verlangen von SC und insbesondere der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Brandschutzbeauftragten und ggf. weiterer betrieblicher Beauftragten hat der NU Auskunft zu den in dieser NU-O behandelten Bereichen zu geben. Ebenso ist der NU zur Herausgabe von Nachweisdokumenten (z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweisen) verpflichtet.

2.9. An- & Abmeldung
Vor dem täglichen Arbeitsbeginn ist eine Anmeldung bei der AV-SC (ggf. telefonisch) und eine Eintragung im vor-liegenden Firmenbuch notwendig. Die Eintragungen werden gemäß dem aktuellen Datenschutzgesetz vertraulich behandelt und vernichtet, sowie sie nicht mehr benötigt werden. SC ist verpflichtet, zwecks Feststellung von Stundennachweisen und zur Rechnungsprüfung, die Aufzeichnungen aufzubewahren. Mit dem Eintrag in das Firmenbuch, verpflichtet sich der NU erneut zur Einhaltung dieser NU-O und der objektspezifischen Anweisungen während der Leistungserbringung. Ggf. übergebene Fremdfirmen-/Besucherausweise sind sichtbar zu tragen und vor Verlassen des Objekt zurückzugeben.
Die Objekte sind zu einer mit der AV-SC abgestimmten Zeit zu verlassen. Vor Verlassen muss eine Austragung aus dem Fremdfirmenbuch erfolgen. Dieses gilt auch für kurzzeitige Materialfahrten oder für Pausenzeiten, wenn hierfür das Gelände verlassen wird.

2.10. Einsatz von Nachunternehmern durch den Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern ist, wenn ein solcher grundsätzlich im Einzelauftrag gestattet ist, der AV-SC 48 Std. vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Dies gilt auch für den Einsatz von Leiharbeitnehmern eines Verleihers. Er-folgt diese Mitteilung nicht, so ist die AV-SC berechtigt, den Einsatz des NU bzw. dessen Mitarbeiter zu untersagen.

2.11. Lagerung
Materialien dürfen nur an Orten gelagert werden, die zuvor mit der AV-SC vereinbart wurden. Die Lagerorte sind durch den NU zu sichern, so dass Risiken für Dritte, Diebstahl und Manipulation ausgeschlossen werden. Flure, Treppenhäuser, Verbindungswege, Flucht- und Rettungswege dürfen nicht für die Lagerung von Material benutzt werden. Dies gilt auch für nur kurzfristige Ablagerungen.
Gehen von Lagerungen Risiken aus, was bei nicht gesicherten Lagerungen und Lagerungen in Flucht- und Rettungswegen immer anzunehmen ist, ist SC berechtigt die Güter auf Kosten des NU zu entsorgen. Insbesondere Technikzentralen sind keine Lagerstätten. Dort abgestellte Produkte, die nicht unmittelbar zur Verarbeitung am aktuellen Arbeitstag gebraucht werden, dürfen auf Anweisung der AV-SC entsorgt werden.

2.12. Schäden und Schadensmeldungen
Der NU ist verpflichtet, die von ihnen verursachten Schäden unverzüglich der AV-SC anzuzeigen. Über das weitere Vorgehen entscheidet der AV-SC.

3. Brandschutz

Durch den NU sind die Bemühungen um den Brandschutz durch umsichtiges Verhalten und Vorsicht bei möglich-erweise Brände verursachenden Tätigkeiten zu unterstützen. Die AV-SC sind angewiesen, die Regeln zum Brandschutz wirkungsvoll durchzusetzen und Verstößen gegen diese Regeln frühzeitig durch Ermahnungen und Verweis entgegen zu wirken.

3.1. Allgemeine Hinweise
Druckgasflaschen (Acetylen, Sauerstoff, Propan) sind nach Verwendung zu schließen, die Leitungen drucklos zu machen und zu demontieren und Schutzkappen wieder aufzusetzen. Ein Transport darf nur mit geeigneten und für den Verwendungszweck vorgesehenen Transportmitteln (z.B. Flaschenkarren) durchgeführt werden. Eine Abstellung von Druckgasflaschen ist nur gesichert zulässig. Nach Montage von Schlauch- und Ventilpaketen ist die Dichtigkeit mittels eines Lecksuchsprays zu testen. Vor jedem Einsatz ist eine visuelle Prüfung der Betriebssicherheit durchzuführen. Die Entstehung von explosionsgefährlichen Atmosphären, egal welchen Ursprungs, ist wirksam zu verhindern. Die Lagerung leichtentzündlicher, entzündlicher und brandfördernder Stoffe über mehr als einen Arbeitstag und den für diesen Arbeitstag benötigten Mengen hinaus, bedarf einer schriftlichen Erlaubnis der AV-SC. Elektrische Betriebsmittel sind nach Arbeitsende abzuschalten und Netzstecker sind zu ziehen.

3.2. Löschmittel
Die NU sind verpflichtet, die für ihre Arbeiten notwendigen Löschmittel etc. in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes eigenverantwortlich vorzuhalten und beizustellen. Ein Rückgriff auf die Einrichtungen zur Brandbekämpfung des jeweiligen Objektes ist nur im Gefahrfall gestattet. Diese Mittel dürfen nicht als entsprechende Ausrüstung zur Abwehr von Gefahren, die von den Arbeiten der NU ausgehen, mitgerechnet werden.

3.3. Rauchverbot & Verbot offenen Feuers
Bei Arbeiten im Rahmen dieser NU-O herrscht ein absolutes Rauchverbot und Verbot offenen Feuers.

3.4. Erlaubnisschein „Heißarbeiten“
Vor Beginn von Schweiß- und Schneidarbeiten sowie verwandten Verfahren, ist ein Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten über die AV-SC einzuholen. Arbeiten, die Rauch- oder Staubemissionen verursachen, gefährden die Gesundheit und sind durch emissionsärmere Arbeitsverfahren zu ersetzen (z. B. Sägen statt Trennen usw.). Sind Rauch- oder Staubemissionen nicht zu vermeiden, so sind Absaugeinrichtungen einzusetzen.
In vielen Objekten sind die Räumlichkeiten mit aktiven Rauchmeldern ausgestattet. Rauch- oder Staubemissionen können die Rauchmelder auslösen. Eine Rauch- Stauberkennung wird automatisch und direkt an die örtliche Feuerwehr weitergeleitet und Evakuierungsalarme werden ausgelöst. Die Kosten der Fehleinsätze der Feuerwehr und solche, die unmittelbar und mittelbar aus einer Evakuierung resultieren, gehen zu Lasten der verursachenden NU.

3.5. Verhalten bei Unfällen und Bränden
Das Verhalten bei Unfällen und im Brandfall ist auf den jeweiligen ausgehangenen Flucht- und Rettungsplänen zu entnehmen.

3.6. Verhalten bei Alarmen
Bei einem Alarm (Schallzeichen oder Ansage) sind sofort alle Arbeiten einzustellen und gegebenenfalls noch laufende Betriebsmittel still zu legen. Sammelstelle sind durch die Mitarbeiter unverzüglich aufsuchen. (Hilfebedürftige Personen sind hierbei gegebenenfalls zu unterstützen)! Die Anweisungen der Brandschutz-/Evakuierungshelfern, der AV-SC, der Brandschutzbeauftragten und der Einsatzkräfte sind zu befolgen!

4. Arbeits- & Gesundheitsschutz

4.1. Persönliche Schutzausrüstung
Bei Arbeiten im Rahmen dieser NU-O ist die dafür notwendige und einwandfreie PSA zu benutzen (z. B.: Arbeitssicherheitsschuhe, Schutzkleidung, Handschuhe, Helm, Gehörschutz oder Schutzmasken usw.). Die Schutzaus-rüstung darf keine Defekte aufweisen, muss geprüft, einsatzbereit und sauber sein. Hinweisschilder und Symbole an Maschinen und Geräten sind zu beachten. Arbeiten mit Absturzgefahr nur durchführen, wenn entsprechende Absturzsicherungen oder Schutzvorrichtungen vorhanden sind.
Beim Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) muss weiterhin ein schriftliches Rettungskonzept vorliegen, hierin ausgebildetes Personal (Aufsichtsführende) während dieser Arbeiten in unmittelbarer Nähe anwesend und eine notwendige Rettungsausrüstung vorhanden sein. Personal, das mit PSAgA arbeitet und als Aufsichtsführende tätig wird, muss über eine gültige Ausbildung in Erster-Hilfe insbesondere bei Hängetraumata verfügen.

4.2. Bereiche mit besonderen Anforderungen
In den gesondert gekennzeichneten Bereichen ist zwingend die jeweils erforderliche Schutzausrüstung anzulegen. Die Fremdunternehmen sind dafür verantwortlich, entsprechende Schutzausrüstung ihren Angestellten zur Verfügung zu stellen. Zur Kennzeichnung der Bereiche, mit besonderen Schutzausrüstungsanforderungen werden Kennzeichnungen gem. normativer Vorgaben, insbesondere der ASR A1.3 verwendet.

4.3. Arbeitsmittel – Allgemeine Anforderungen
Es dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, die für die vorgesehene Aufgabe geeignet sind und den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnungen und weiterer geltender rechtlicher und technischer Anforderungen entsprechen. Es dürfen nur geprüfte Arbeitsmittel eingesetzt werden. Die Prüfungsintervalle sind an der auf dem Arbeitsmittel angebrachten Plakette kenntlich zu machen. Eine Haftung für eingebrachte Werkzeuge und Geräte wird seitens SC nicht übernommen. SC verleiht weder Leitern, noch Gerüste o. ä. Arbeitsmittel. Die NU sind zur Sicherung ihres Eigentums verpflichtet. Eine Lagerung im Objekt darf nur mit Genehmigung des AV-SC und in den von diesen hierfür zugewiesenen Bereichen erfolgen.

4.4. Innerbetrieblicher Verkehr
Fahrzeuge dürfen nur in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Parkstellen abgestellt werden. Sind die Grundstücksflächen nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet, so muss vor dem Befahren und Abstellen eine Abstimmung mit dem AV-SC erfolgen.

4.5. Verbot von Alkohol und Drogen
Bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieser NU-O gilt ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot!
Sind Beschäftigte infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ihre Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen sie nicht weiter beschäftigt werden und sind in Absprache mit dem AV-SC unverzüglich aus dem Arbeitsbereich zu entfernen. Die Geschäftsführung des Auftraggebers lässt entsprechende Kontrollen durchführen.

4.6. Einsatz von Gefahrstoffen
Gefahrstoffe dürfen nur unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung eingesetzt werden. Das Substitutionsgebot ist anzuwenden. Der Einsatz von Gefahrstoffen ist nur zulässig, wenn alle nötigen Schutzvorkehrungen für einen Störfall getroffen worden sind. Gefahrstoffe und deren Mengen sind vor Ausführung der Arbeiten der AV-SC mittels eines Gefahrstoffkatasters anzuzeigen. Es dürfen nur von der AV-SC zuvor genehmigte Gefahrstoffe eingesetzt werden. Gefahrstoff-Betriebsanweisungen sind unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen zu beachten und die Sicherheitsdatenblätter sind bereitzuhalten. Erforderliche PSA ist zu benutzen. Es dürfen nur geeignete und gekennzeichnete Behälter benutzt werden.
Nur Gefahrstoffmengen im Arbeitsbereich bereitstellen, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind. Der NU muss sicherstellen, dass durch den Einsatz von Gefahrstoffen keine Mitarbeiter anderer Firmen und unbeteiligte Dritte gefährdet werden.

4.7. Arbeiten mit Asbest und alter Künstlicher Mineralfaser (KMF)
Werden bei den Arbeiten durch den NU Verdachtsfälle für Asbest oder sog. Alter KMF gem. TRBS 521 gefunden, so ist die AV-SC sofort zu benachrichtigen und die aktuelle Arbeitsstelle sofort zu sichern.

4.8. Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Arbeiten in kontaminierten Bereichen dürfen von NU nur dann vorgenommen werden, wenn die Leitung der Arbeiten durch eine Person vorgenommen wird, die über die Sachkunden gem. BGR 128 (DGUV R 101-004) bzw. TRGS 524 verfügen. Werden Kontaminationen erkannt oder vermutet, so ist unverzüglich die AV-SC zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. Die Arbeitsstelle ist umgehend zu sichern.

5. Umweltschutz

Der NU ist zur Einhaltung der Vorschriften des geltenden Umweltrechts verpflichtet und muss auf Verlangen von SC hierrüber auch Nachweise erbringen.

5.1. Flüssigkeitseinleitungen & Abfalllagerung
Das Einleiten von flüssigen und festen Stoffen jeglicher Art in das Kanalsystem, sowie die Ablagerung von Abfällen auf dem Werksgelände bedarf der Zustimmung des AV-SC. Das Benutzen objekteigener Sammelbehälter ist verboten. Die Entsorgung von Verpackungen und sonstigen Abfällen, die während der Arbeiten anfallen, erfolgt grundsätzlich durch den NU. Entsorgungsnachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizufügen.
Für Gefahrstoffe gelten immer die einschlägigen Lagervorschriften (Höchstmengen, Zusammenlagerungsverbote, Anforderungen an die Lagerbeschaffenheit). Produktreste von mitgebrachten und eingesetzten Stoffen, müssen von den Auftragnehmern nach Beendigung des Auftrages wieder mitgenommen werden. Wassergefährdende Stoffe sind so zu handhaben, dass eine Schädigung der Umwelt ausgeschlossen ist. Bei allen Arbeiten hat der NU energie – und ressourcensparend zu arbeiten und schädliche Emissionen und unnötige Störungen der Umgebung zu vermeiden.

6. Anlagensicherheit

Alle Arbeiten müssen gem. der geltenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, technische Regeln etc.) durchgeführt werden.

6.1. Sicherheitskennzeichnungen
Das Entfernen oder Ändern von Sicherheitskennzeichnungen bzw. Absperrungen ist nur befugten Personen in Abstimmung mit der AV-SC erlaubt. Treten zusätzliche Gefahren auf bzw. wird deren Eintritt möglich, so hat der NU selbständig für eine entsprechende Kennzeichnung zu sorgen und diese, nachdem sie aufgestellt wurde, mit dem AV-SC abzustimmen.

6.2. Herstellen von Anschlüssen
Das Herstellen von Anschlüssen an Versorgungsleitungen jeder Art, z.B. Hydranten, Druckluft, Gas, Strom, usw. ist nur mit Zustimmung der AV-SC erlaubt.

6.3. Verkehrssicherung
Vor dem Verlassen des Arbeitsortes ist dieser ausreichend durch das NU zu sichern. Gruben, Schächte, offen-stehende Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind ausreichend durch Abdeckungen oder Umwehrungen zu sichern und bei Dunkelheit zu beleuchten. Absperrung und Sicherungsmaterial ist durch die NU auf eigene Kosten für die not-wendige Dauer der Absperrung bereit zu stellen. Dieser Zeitraum kann sich ggf. auch über die Dauer der Arbeiten hinaus erstrecken. Arbeitsbereiche sind grundsätzlich zu reinigen, sauber und sicher zu halten. Hierzu gehört auch das Aufstellen von Schutzmittel wie z.B. Staubschutzwänden.

6.4. Arbeiten an brandschutzrelevanten Bauteilen
Für Arbeiten an brandschutzrelevanten Bauteilen, wie z.B. Rauch- und Feuerschutzabschlüssen, Brandschutz-klappen, Wänden mit definiertem Brandwiderstand ist grundsätzlich ein Erlaubnisschein als schriftliche Freigabe des AV-SC notwendig. Insbesondere bei Änderungen oder Ergänzungen von Leitungsführen sind die notwendigen Brandschottungen durch die NU fachgerecht einzubauen. Über Arbeiten an brandschutzrelevanten Bauteilen sind durch die NU Fachunternehmererklärungen nebst ergänzender Unterlagen (Zulassungen, Herstellerunterlagen etc.) mit der Abrechnung der Leistungen vorzulegen. Brandschotte sind zum Arbeitsende stets wiederherzustellen.

6.5. Arbeiten an Sicherheitstechnik
Arbeiten an sicherheitstechnischen Anlagen dürfen nur von besonders qualifizierten und, wenn notwendig, zertifizierten Personen vorgenommen werden.

Zu den sicherheitstechnischen Anlagen gehören insbesondere:

  • Brandmeldeanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Alarmierungsanlagen
  • Notstromversorgungen
  • Sicherheitsbeleuchtungen
  • Blitzschutzanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Die vorgenannten Anlagen dürfen nicht, auch nicht temporär oder teilweise, ohne Abstimmung und Freigabe durch den AV-SC außer Betrieb gesetzt werden. Ggf. sind Kompensationsmaßnahmen abzustimmen und umzusetzen. Arbeiten an diesen Anlagen sind in den jeweiligen Anlagenbüchern zu vermerken. Liegen entsprechende Anlagenbücher nicht vor, so sind diese durch den NU zu erstellen. Werden Änderungen an den Anlagen vorgenommen, so sind diese zu dokumentieren und durch einen baurechtlich anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Die Abnahme ist durch den NU in Absprache mit dem AV-SC zu veranlassen und zu bezahlen.

7. Schlussbemerkung

Dieses Dokument wird laufend überarbeitet und den sich wandelnden Gegebenheiten angepasst. Insbesondere wenn es als Anlage zu einem Nachunternehmer-Rahmenvertrag gemacht wird, ist der NU verpflichtet, sich laufend über den aktuellsten Stand zu informieren.