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Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Stand: 16.11.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen der unten aufgeführten SERVICE CONCEPT Gesellschaften

SERVICE CONCEPT Heilmann und Partner GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement Nord GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement Ost GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement Süd GmbH
SERVICE CONCEPT Gebäudemanagement West GmbH
SERVICE CONCEPT building consult GmbH
SERVICE CONCEPT GRS Gebäudereinigungs- und Service GmbH

1. Allgemeiner-Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, es sei denn wir und der Auftraggeber haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie gelten ohne ausdrückliche Erwähnung auch für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit dem Auftraggeber.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, selbst wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere AGB gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen. Dies gilt nicht, wenn wir die Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers schriftlich anerkannt haben.

1.3. Für Bauleistungen nach § 650 a BGB gelten nachrangig zu diesen AGB die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B)“.

1.4. Diese AGB finden ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Anwendung.

2. Angebot; Vertragslaufzeit; Rechte an Unterlagen

2.1. An unsere Angebote halten wir uns für 4 Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots an gerechnet gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindungsfrist oder es ist ausdrücklich als „indikativ“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet. Soweit nicht in einem Angebot abweichend gekennzeichnet, kann der Auftraggeber ein Angebot nur entweder insgesamt annehmen oder ablehnen; eine Bestellung von Teilleistungen/ Einzelleistungen/ Einzelpositionen gilt als abänderndes Angebot des Auftraggebers.

2.2. Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden jeweils für die Laufzeit von 1 Jahr geschlossen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Wird ein solcher Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um 1 weiteres Jahr. Eine freie Kündigung ist nicht möglich.

2.3. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

2.4. Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen, Angeboten, Plänen, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen“) unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die wir während der Auftragsausführung dem Auftraggeber übergeben. Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ein übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Unterlagen zu nutzen. Die Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen (einschließlich etwaig gefertigter Kopien) sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Leistungsumfang, Leistungszeit, Pflichten des Auftraggebers

3.1. Für die Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Anlagenbau- und sonstige Montageleistungen sowie anderweitige Leistungen, bei denen wir auf die Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen sind, gelten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Im Falle der Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, vor einem Einsatz die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch uns zu schaffen. Das betrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere Gefahren beim Auftraggeber wie zum Beispiel Gefahren durch innerbetrieblichen Transport, Kranarbeiten, Absturzgefahren und Explosionsgefahren wenn diese bei der Ausführung unserer Tätigkeiten beachtet werden müssen. Soweit neben uns der Auftraggeber oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.

b) Der Auftraggeber hat alle Erd-, Bau- und sonstigen erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenleistungen auf seine Kosten zu übernehmen und jeweils fristgerecht fertigzustellen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften, technische Vorschriften, Betriebshandbücher sowie Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.

d) Der Auftraggeber stellt uns die zur Ausführung unserer Leistungen erforderlichen Geräte und Werkzeuge (insbesondere Gerüste, Arbeitsbühnen, Steiger, Kran und sonstige Hebezeuge) sowie die an der Verwendungsstelle vorhandenen Arbeitshilfen (z.B. Fördereinrichtungen oder Befahranlagen) unentgeltlich zur Mitbenutzung zur Verfügung.

e) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich die zur Ausführung unserer Leistungen erforderlichen Medien und Energien (wie Strom, Gas sowie Wasser).

f) Der Auftraggeber stellt uns für den Zeitraum unserer Leistungserbringung unentgeltlich (i) die für die Lagerung des Materials sowie der Geräte und Werkzeuge erforderlichen Flächen und (ii) zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Mitarbeiter geeignete verschließbare Räume zur Verfügung.

g) Die Entsorgung aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe (einschließlich etwaiger Altlasten, Gefahrenstoffe etc.) obliegt dem Auftraggeber auf dessen Kosten.

h) Mitarbeiter von uns sind berechtigt, vorhandene Umkleideräume und sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers zu nutzen und – soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen.

3.2. Wir führen die Leistungen grundsätzlich durch eigene Mitarbeiter aus, können aber bei Bedarf auch Dritte (z.B. Subunternehmer) mit der Ausführung beauftragen.

3.3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, obliegt die Organisation der von uns zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung eigener Mitarbeiter, ausschließlich in unserer eigenen Verantwortung. Ausschließlich uns steht auch das Weisungsrecht gegenüber unseren Mitarbeitern zu.

3.4. Es gilt die vertraglich vereinbarte Leistungszeit bzw. Lieferfrist.

3.5. Sofern ein Versand bzw. Transport einer Ware vereinbart wurde, beziehen sich Leistungszeiten bzw. Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.6. Umfassen unsere Leistungen die Lieferung von Waren, erfolgen deren Versand und Transport stets auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) bzw. der Teilleistung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verweigert der Auftraggeber die Annahme einer Ware in einer den Annahmeverzug begründenden Weise oder verzögert sich die Versendung einer Ware aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Ware mit Beginn des Verzugs des Auftraggebers auf den Auftraggeber über.

3.7. Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Pandemien (wie z.B. Corona) oder behördlicher Anordnungen sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung der Lieferanten von uns bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, ist die Leistungszeit/Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinauszuschieben. Sofern solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Leistungserbringung durch uns nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag
zurücktreten.

3.8. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten schuldhaft, hat er uns den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu ersetzen. Weitere gesetzliche Rechte von uns aufgrund des Annahmeverzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.

3.9. Soweit nicht in einem Angebot oder dessen Anlagen abweichend gekennzeichnet, umfasst unser Leistungsumfang folgende Leistungen nicht:

  • Planungsleistungen und statische Berechnungen,
  • Erstellung eines Pflichtenhefts,
  • planerischer Abgleich mit anderen Gewerken,
  • Erstellung und/ oder Änderung von Revisionsunterlagen bzw. der Bestandsdokumentation,
  • Einholung von behördlichen Genehmigungen und/ oder Veranlassung behördlicher Abnahmen,
  • Prüfungen vor (Wieder-)Inbetriebnahme und/ oder wiederkehrende Prüfungen bzw. sonstige Sachverständigenprüfungen,
  • Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitnehmer des Auftraggebers und/ oder Dritte (soweit wir hierzu nicht gesetzlich verpflichtet sind) sowie Sicherheitsunterweisungen,
  • In- und Außerbetriebnahmen von Fremdanlagen und deren Zubehör sowie das Schützen etwaiger sicherheitsrelevanter Anlagen (BMA, Sprinkler etc.)
  • Provisorien zur Aufrechterhaltung des Betriebs während der Leistungsausführung, Brandschutzmaßnahmen (wie z.B. Erstellung eines Brandschutzkonzepts, Herstellung von brandschutztechnischen Anforderungen am Aufstellort, Stellung einer Brandwache),
  • Schlosser-, Maurer-, Stemm-, Trockenbau-, Dach-, Fassaden-, Isolier-, Abdichtungs-, Verputz- oder Malerarbeiten.

4. Preise

4.1. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2. Die Preise im jeweiligen Angebot gelten für die Ausführung der Arbeiten während der regulären Arbeitszeit (Montag bis Freitag, 7 bis 16 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen am Leistungsort). Bei einer aufgrund von Anforderungen des Auftraggebers erforderlich werdenden Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten sowie bei Wartezeiten oder allgemein bei einer aufwandsabhängigen Vergütgütungsvereinbarung berechnen wir dies gesondert anhand unserer im Zeitpunkt der Beauftragung gülitgen Stundenverechnungssätze/Listenpreise.

4.3. Bei Abschluss neuer, für unser Tätigkeitsfeld sachlich und räumlich einschlägiger Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge sowie im Falle der Veränderung/ Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Mindestlöhnen oder gesetzlicher Veränderungen der Lohnnebenkosten sind wir berechtigt, die Preise um den entsprechenden Prozentsatz anzupassen, wie sich die Lohn- und Lohnnebenkosten im Vergleich zu den letzten, vor der Erhöhung angefallenen Lohn- und Lohnnebenkosten erhöhen (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). Die Anpassung der Preise wird zum Zeitpunkt der Anpassung der Lohn- und Lohnnebenkosten wirksam.

4.4. Die Regelungen in Ziffer 4.3 gelten außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur insoweit, als wir den Auftrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfüllen müssen. Ziffer 4.3 gilt bei Verträgen mit vereinbarten Festpreislaufzeiten erst nach Ablauf von einem Vertragsjahr.

4.5. Zusätzliche Arbeiten stellen wir dem Auftraggeber auf Basis der im Vertrag vereinbarten Sätze und Preise in Rechnung. Zusätzliche Arbeiten und Abänderung der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (einschließlich E-Mail). Sofern es sich um Leistungen handelt, die weder im Vertrag noch in einer Nebenabrede geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Beauftragung der Zusatzleistungen üblichen Stundenverrechnungssätze/ Listenpreise.

4.6. Soweit es sich um Kaufpreise handelt, gelten diese „ab Werk“. Etwaige Kosten für Verpackung, Transport bzw. Versand, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

4.7. Änderungen von vereinbarten Leistungen nach § 650 a BGB richten sich nach §§ 650 b und c BGB.

5. Zahlungen, Aufrechnungen, Eigentumsvorbehalt, Vorkasse

5.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung mit Vertragsschluss fällig. Bei fortlaufenden oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen ist die Vergütung jeweils wiederkehrend mit Ablauf des jeweiligen Vetragsjahrs fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Zahlungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten.

5.2. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.

5.3. Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert werden. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen bzw. unwesentliche Mängel vorliegen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung und/oder Leistung nicht beeinträchtigt wird, oder wenn sich an den Lieferungen und Leistungen geringe Nacharbeiten als notwendig erweisen.

5.4. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren und Materialien (zusammen „Vorbehaltsware“) bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die jeweilige Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.

5.5. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der jeweiligen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware ergibt.

5.6. Befindet sich der Auftraggeber 2 Monate mit der Vergütung im Verzug, dann kann der Auftragnehmer Vorkasse verlangen.

6. Kündigung

6.1. Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben wenn der Auftraggeber:

a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder
b) wiederholt wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und die Leistungserbringung hierdurch nicht nur unwesentlich erschwert wird.

6.2 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

7. Abnahme

7.1. Soweit es sich um Werkleistungen handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.

7.2. Als abgenommen gelten unsere Leistungen auch, wenn wir dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

7.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Bleibt er einem von uns innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, können wir die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

8. Gewährleistung (nicht bei Dienstleistungen)

8.1. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Annahme der Lieferung einer Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und/ oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.2. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).

8.3. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Ablieferung (bei Warenlieferungen). Für unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Arglist und der Verletzung einer Garantie gelten abweichend von vorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen. Handelt es sich bei der Leistung um ein Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gelten abweichend ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.4. Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegen uns nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9. Haftung, Versicherung

9.1. Unsere Haftung für Schäden, einschließlich der Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen, richtet sich nach folgender Maßgabe:
Soweit nicht nachfolgend oder an sonstiger Stelle des Vertrags oder seiner Anlagen Abweichendes geregelt ist, haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung umfasst jedoch keine mittelbaren Schäden und ist zudem der Höhe nach auf die in Ziffer 9.2 genannten Versicherungsdeckungssummen beschränkt, soweit wir keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Im Übrigen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (etwa einer solchen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade uns auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist aber unsere Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir keinen Vorsatz zu vertreten haben.

Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2. Wir verfügen über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden, zweifach jahresmaximierten Deckungssummen:

Personen-, Sach- und Vermögenschäden: 2.500.000,00 €
Bearbeitungsschäden: 100.000,00 €
Schlüsselschäden: 150.000,00 €

9.3. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber uns beträgt ein Jahr. Ausgenommen von vorgenannter Regelung sind jedoch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, für welche wir gemäß Ziffer 9.1 unbeschränkt haften bzw. bei denen nach Ziffer 9.1 die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten; solche (ausgenommenen) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.

10. Sonstiges

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).

10.2. Sofern eine Bestimmung rechtsunwirksam sein oder werden sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass der mit ihr wirtschaftlich erstrebte Zweck möglichst nahe erreicht wird.

10.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass wir seine Daten speichern, jedoch nur unter Beachtung der gültigen Datenschutzbestimmungen verwenden.

10.4. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie Mahnverfahren ist Gerichtsstand Potsdam. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.