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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nachunternehmer (AGB-NU)

Stand: 25.04.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nachunternehmer (AGB-NU) der unten aufgeführten SERVICE CONCEPT Gesellschaften

Service Concept FM GmbH
Service Concept GM Ost GmbH
Service Concept GM Süd GmbH
Service Concept GM West GmbH
SERVICE CONCEPT building consult GmbH
SERVICE CONCEPT GRS Gebäudereinigungs- und Service GmbH

Nachfolgend Auftraggeber (AG)

1. Vertragsbestandteile

1.1. Auftraggeber (AG) im Sinne der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nachunternehmer AGB-NU – ist das im Vertrag, Verhandlungsprotokoll oder das in der Bestellung genannte Unternehmen. Nachunternehmer (NU) ist der Auftragnehmer, Lieferant oder Bieter.

1.2. Bestandteile des Vertrages sind im Falle der Auftragserteilung die im Vertrag, Verhandlungsprotokoll und/oder der Bestellung aufgeführten Unterlagen in der dort bezeichneten Rang- und Reihenfolge.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die vom AG abgeschlossenen Dienst- und Werkverträge im Bereich der Gebäudedienstleistungen. AGB´s, Liefer-, Montage-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen u. ä. des NU sind nicht Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für vom NU vor der Verhandlung erklärte Vorbehalte, Annahmen, Einschränkungen oder Ähnliches.

1.4. Bei bestehenden Vertragsbeziehungen stimmt der NU der Neufassung der AGB-NU zu.

1.5. Die AGB-NU finden nur Anwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr, d. h. insbesondere gegenüber einem Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1, § 14 BGB.

 

2. Angebot

2.1. Erfolgt die Abgabe eines Angebotes des NU auf Anfrage des AG, so muss das Angebot inhaltlich vollumfänglich der Anfrage, insbesondere bezüglich Beschaffenheit und Mengen, entsprechen. Weicht das Angebot des NU von der Anfrage des AG ab, so hat der NU ausdrücklich und schriftlich auf die Abweichung hinzuweisen.

2.2. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für den NU.

 

3. Bestellung

3.1. Bestellungen und (von einer Bestellanfrage des AG abweichende) Änderungen des erfolgen schriftlich. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gewahrt.

3.2. Zusätzliche, im Auftragsumfang nicht enthaltene Leistungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese vor Ausführungsbeginn durch den AG schriftlich beauftragt wurden. Nachtragsangebote sind auf Basis des Hauptauftrages zu kalkulieren. Sämtliche in Bezug auf den Hauptauftrag vereinbarte Konditionen finden auch auf Nachtragsangebote Anwendung. Auf Verlangen des AG ist der NU zur Offenlegung der Kalkulation des Hauptauftrages sowie der Nachtragsangebote verpflichtet.

3.3. Vom NU im Geschäftsverkehr mit dem AG verwendete Unterlagen, insbesondere Rechnungen, müssen aufweisen: (i) Bestellnummer/TASC Ticket Nummer (ii) Kostenstelle (iii) Leistungsort/Empfangsstelle/Name des Mitarbeiters und Ausführungsdatum (iv) vollständiger Liefer – bzw. Arbeitsnachweis insbesondere alle Angaben gemäß Ziffer18 (v) vollständige Artikelnummer und Artikeltext/Beschreibung der Listung (vi) Mengeneinheiten sowie Ust-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

 

4. Preise

4.1. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind die vereinbarten Preise/ Vergütungen Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernimmt der AG nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich Beladung trägt der NU. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

4.2. Mit den Preisen sind alle für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten und Aufwendungen abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Kosten für (i) erforderliche Geräte, Hilfsmittel, Hilfsstoffe und Ersatz- und Kleinteile, (ii) die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Entsorgung von anfallenden getauschten Teilen, Hilfs-/ Betriebsstoffen, Reststoffen, Abfällen, Schnittgut und Verpackungen, sowie (iii) alle sich aus der Erfüllung der vereinbarten Leistungen ergebenden Nebenkosten (z. B. Fahrt-, und Transportkosten, Aus-lösungen, Tages- und Übernachtungsgelder, Überstundenzuschläge, Be- und Entladen, Sicherungsmaßnahmen usw.).

4.4. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten so-wie für unvorhergesehene Erschwernisse werden dem NU unter Zugrundelegung eines gesondert zu vereinbarenden Basislohns nur dann vergütet, wenn der AG die Ausführung vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich angeordnet hat. Die Höhe der Vergütung ist vorher schriftlich zu vereinbaren.

4.5. Über die Verwendung besonders zu vergütender Materialien und den besonders zu vergütenden Einsatz von Mitarbeitern, Maschinen und Geräten ist ein detaillierter, schriftlicher Nachweis zu führen.

 

5. Allgemeine Regelungen

5.1. Der NU hat die nach diesem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen entsprechend den vereinbarten Spezifikationen frist-, leistungs- und fachgerecht auszuführen. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Eine Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den AG zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit. Gründe, die zu einer Fristüberschreitung führen, hat der NU dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.2. Der NU hat die Leistungen insbesondere nach wirtschaftlichen, betrieblichen, ökonomischen und ökologischen Erfordernissen unter Einhaltung der jeweils gültigen deutschen und EU-Bestimmungen, Richtlinien und Regeln sowie der Regeln und Normen der Berufsverbände und Berufsgenossenschaften, der behördlichen Auflagen und Bestimmungen, gemäß dem Stand der Wissenschaft und Technik, den Angaben der Hersteller (insbesondere Betriebsanweisungen, Datensicherheitsblättern etc.), unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Objektes und der Qualitätsansprüche des AG zu erbringen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm eingesetzten Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen entsprechend informiert sind. Der NU stellt sicher, dass er seine Erfüllungsgehilfen über die auftragsspezifischen Hausordnungen, Sicherheitsrichtlinien und Nachunternehmerordnung des AG in der jeweils gültigen Fassung informiert und die Überwachung sicherzustellt.

5.3. Der NU sichert zu, dass ein den Anforderungen der DIN EN ISO 9001:2015 gerecht werdendes Qualitätsmanagementsystem vorhanden ist. Der NU räumt dem AG das Recht ein, nach vorheriger Abstimmung mit den NU im Büro und sonstigen Geschäftsräumen des NU zu überprüfen, ob die nach diesem Vertrag bestellte Leistung in Tätigkeit und Durchführung den genormten Qualitätsanforderungen entspricht (sog. Lieferantenaudit). Dabei kann der AG Kontrollen durch eigenes Personal oder durch Dritte durchführen. Die Audits entbinden den NU nicht von seiner Haftung.

5.4. Der NU benennt einen verantwortungsvollen Vertreter, der bevollmächtigt ist, alle für die gesamte Vertragsabwicklung und evtl. Vertragsänderung erforderlichen Erklärungen für und gegen den NU abzugeben oder entgegenzunehmen sowie – falls erforderlich – die entsprechenden Arbeiten sofort ausführen zu lassen. Der AG kann im Einzelfall den NU in Fragen, die dessen Leistungsteil betreffen, zu Besprechungen mit dem AG hinzuziehen.

5.5. Sämtliche Leistungen des NU, werden in der üblichen Betriebszeit des AG und seines Kunden an den Werktagen Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr durchgeführt, sofern keine abweichenden objektspezifischen Regelungen vereinbart sind.

5.6. Den Empfang von Sendungen hat sich der NU oder sein Erfüllungsgehilfe von der Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (z. B. Warenüberprüfung / Abnahme), sondern ausschließlich als Bestätigung des Wareneinganges.

5.7. Erhält der NU vom AG Objektschlüssel und / oder Zugang zum Zutrittssysteme, übernimmt er dafür die Verantwortung. Der NU haftet für Verluste und daraus entstehende Schäden.

5.8. Der NU stellt alle für die Erfüllung der Leistung benötigten Maschinen, Messgeräte, Diagnosegeräte und Werkzeuge. Er ist verpflichtet, einwandfreie Geräte und Produkte zu verwenden, die eine Schädigung der zu betreuenden Objekte ausschließen, zudem sind Mess- und Prüfgeräte entsprechend kalibriert. Der NU baut ausschließlich Originalersatzteile ein. Die Gestellung von Arbeitsgeräten, Betriebsstoffen, oder sonstiger Hilfsmittel die für die Durchführung der geschuldeten Leistungserbringung notwendig sind, sind in der Vergütung des NU enthalten. Die Kosten für Sondergeräte wie Hubsteiger, Gerüste usw. sind, soweit vorgesehen, in den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses seitens des NU zu bepreisen oder in die Vergütung einzukalkulieren. Der NU versichert, dass die eingesetzten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der einzelnen Objekte zu gewährleisten, die eingesetzten Maschinen, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel dem Stand der Technik entsprechen.

5.9. Arbeitsgeräte und Materialien des AG oder dessen Kunden sind vom NU pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch zurückzugeben. Der NU hat diese bei Übergabe auf ordnungsge-mäßen Zustand zu überprüfen und dem AG alle Mängel mitzuteilen, die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar sind. Unterlässt der NU diese Mitteilung, so haftet er für Schäden, die aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustandes entstehen. Prüfungen an den überlassenen Arbeitsgeräten (wie z. B. DGUV Vorschrift 3) hat der NU auf eigene Kosten durchzuführen. Übergabe und Rückgabe sind schriftlich zu dokumentieren. Bei Beschädigung oder Verlust haftet der NU. Ein etwaiges Mitverschulden des AG gemäß § 254 BGB bleibt in jedem Fall unberührt.

5.10. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom AG bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den NU, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der NU trägt die Mehrkosten des AG, die sich aus der Ablieferung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.

5.11. Der NU ist zu Teillieferungen / Teilleistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt.

5.12. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen / Material zur Leistungserbringung auf dem Gelände des AG darf nur auf dem vom AG zugewiesenen Lagerplatz erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der NU bis zum Gefahrenübergang die Verantwortung und Gefahr.

5.13. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten. Für Schadensersatzansprüche, die auf eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften beruhen, haftet der NU. Ein etwaiges Mitverschulden des AG gemäß § 254 BGB bleibt unberührt.

5.14. Sofern die Abfallentsorgung dem NU beauftragt wurde, veranlasst und organisiert er den regelmäßigen Abtransport und die fachgerechte Entsorgung der Kunden-Abfälle. Der NU hat sich über die Entsorgungsvorschriften der jeweiligen Kommune (Abfallsatzung) und die damit in Verbindung stehenden Gesetze und Verordnungen zu informieren und diese zu beachten. Die Entsorgung über Entsorgungsfachbetriebe ist zu bevorzugen. Die Entsorgung eigener Abfälle obliegt dem NU. Auf Anforderung sind Nachweise für eine rechtskonforme Entsorgung vorzulegen; dies gilt insbesondere für gefährliche Abfälle.

5.15. Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden bei der Erbringung seiner Leistungen sind vom NU kostenfrei und unaufgefordert vorzunehmen.

5.16. Sämtliche Schäden und Mängel am Objekt die durch den NU verursacht wurden oder im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, sind dem AG unverzüglich anzuzeigen. Der NU hat hierbei zu Art und Umfang, Ursache, Verantwortung und Folgewirkung des Schadens beziehungsweise Mangels schriftlich Stellung zu nehmen.

5.17. Fundgegenstände sind unverzüglich dem AG zu melden und bei einer vom AG zu benennenden Stelle abzugeben.

5.18. Der NU ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

6. Besondere Regelungen für technische Leistungen

6.1. Diese Ziffer gilt zusätzlich für die Leistungsbestandteile von Nachunternehmerverträgen/Bestellungen, die die Erbringung von technischen Leistungen Wartung, Inspektion und Instandsetzung beinhalten.

6.2. Die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung erfolgt auf der Grundlage der anwendbaren technischen Normen und Regelwerke (insbesondere der DIN 31051) sowie der Herstellervorschriften in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung.

6.3. Vorschläge zur Optimierung und Verbesserung der Bau- und Anlagentechnik, wie auch der Übereinstimmung mit geltenden Normen, Vorschriften und Gesetzen oder behördlichen Aufla-gen hat der NU ohne gesonderte Vergütung zu erbringen und dem AG mindestens einmal pro Quartal schriftlich mitzuteilen.

6.4. Der NU erstellt vor Beginn der Arbeiten für jedes Objekt einen Instandhaltungsplan, der mit dem AG abzustimmen ist. Dieser Plan ist bei Bedarf, insbesondere bei Änderung der Ausführungsintervalle vom NU unverzüglich zu aktualisieren.

6.5. Die Instandhaltungsberichte sind dem AG in Papier- und in elektronischer Form spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Ausführung der jeweiligen Leistung zu übergeben. Eine Kopie ist jeder Rechnung anzuhängen.

6.6. Der NU ist verpflichtet eine Bauteil- und Anlagenkomponentenliste, die die Anzahl der Anlagen und/oder Anlagenkomponenten beinhaltet zu führen und dem AG auf Anforderung in digitaler Form zu übergeben. Der NU hat diese Unterlagen fortlaufend zu aktualisieren. Updates sind dem AG in elektronischer Form auszuhändigen.

6.7. Der NU ist sich bewusst, dass bei der Instandhaltung von Anlagen, die auf die Gebäudeleittechnik (GLT) oder andere übergeordnete Systeme aufgeschaltet sind, Schnittstellen bestehen, die eine enge technische, als auch terminliche Abstimmung der Leistung mit den AG bedingen. Der NU verpflichtet sich, vereinbarte Termine einzuhalten. Sollten durch die schuldhafte Nichterfüllung, insbesondere durch Terminversäumnisse des NU, zusätzliche Kosten entstehen, hat der NU diese zu tragen.

6.8. Der NU ist verpflichtet, den AG unverzüglich nach Kenntnis darauf hinzuweisen, wenn für den dauerhaften und störungsfreien Betrieb des Vertragsgegenstandes etwa erforderliche Leistungen im vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang nicht enthalten sind.

 

7. Besondere Regelungen für Reinigungsleistungen

7.1. Diese Ziffer gilt zusätzlich für die Leistungsbestandteile von Nachunternehmerverträgen/ Bestellungen, die die Erbringung von Reinigungsleistungen (z. B. Unterhaltsreinigung, Glas- Fassadenreinigung und Sonderdienste) beinhalten.

7.2. Die Gebäudereinigung beinhaltet objektspezifisch, die in den einzelnen Vertragsbestandteilen beschriebene Ausführung aller Arbeiten, z. B. zur Reinigung und Pflege von Böden unterschiedlichster Belag-Arten in allen Gebäudebereichen, von allen mobilen und fest eingebauten Gegenständen der Raumausstattung, Fensterbrüstungen inklusive der Fensterbänke, Türen, Heizkörper und Medienkanäle usw. Die Ausführung erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben und Intervallen des jeweiligen Leistungsverzeichnisses. Sollten jedoch geringfügige augenfällige Verschmutzungen auftreten, so sind diese umgehend zu beseitigen.

7.3. Der NU erstellt vor Beginn der Arbeiten für jedes Objekt einen Reinigungsplan, der mit dem AG abzustimmen ist. Dieser Plan ist ständig zu aktualisieren. Für die Sonderdienste gelten die Festlegungen des jeweiligen Leistungsverzeichnisses. Der Reinigungsplan mit Flächen, Anzahl der Reinigungs- und Aufsichtsstunden ist Bestandteil des Vertrages und dem AG rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten auszuhändigen. Diese Unterlagen sind auf aktuellem Stand zu halten. Änderungen sind gemeinsam mit dem AG abzustimmen und als Update durch den NU einzupflegen. Updates sind dem AG nach seiner Wahl in elektronischer oder in Papierform auszuhändigen. Für Flächenermittlungen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks.

7.4. Der NU bestimmt für den AG für jedes Objekt eine aufsichtführende Person. Sollten im Leistungsverzeichnis die Angabe der Arbeitsstunden der aufsichtführenden Person gefordert sein, sind diese dem AG im Angebot anzugeben. Die aufsichtführende Person stimmt den jeweils erforderlichen Leistungsumfang mit dem AG im Einzelnen ab, veranlasst die Umsetzung und kontrolliert die Reinigungsleistung in dem jeweiligen Objekt auf Basis der Norm DIN EN 13549 „Reinigungsdienstleistungen – Grundanforderungen und Empfehlungen für Qualitätsmesssysteme“. Diese Kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren und dem AG auszuhändigen.

7.5. Für die Reinigung und Konservierung sind nur solche Mittel zu verwenden, die eine Oberflächenverträglichkeit mit den zu reinigenden Objekten nachweisen können und keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen haben. Alle verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel müssen den in neuester Fassung gültigen Richtlinien und Vorschriften des Umweltschutzes entsprechen.
Für die Arbeiten sind nur hochwertige, formaldehydfreie Reinigungsmittel zu verwenden. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen – mit Ausnahme der Toilettenbereiche- nicht verwendet werden. Die Reinigungsmittel müssen im pH-Wert-Bereich zwischen 5 und 8 liegen. Der Verbrauch ist zu protokollieren. Werden Desinfektionsmittel eingesetzt, dürfen nur solche verwendet werden, die in der jeweils gültigen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) aufgeführt sind.

7.6. Der AG kann den Einsatz bestimmter Reinigungsmittel und Geräte untersagen, sofern er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Er kann ebenso vom NU kostenfreie Versuche an Probeflächen verlangen. Es ist zu beachten, dass Geräteverkleidungen und Fensterbänke nicht betreten werden dürfen. Leitern sind nicht gegen Glas, sondern nur gegen Profilrahmen anzulehnen. Das Reinigungswasser ist ausreichend oft zu wechseln.

7.7. Bei mangelhafter Leistung im Bereich der Glasreinigung ist der der AG berechtigt, einen angemessenen Teil der zu zahlenden Vergütung einzubehalten. Nach mangelfreier Abnahme erfolgt die Zahlung ohne Einbehalt. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Leistung, erfolgt ebenfalls ein Einbehalt in angemessener Höhe.

 

8. Unterlagen / Dokumentation

8.1. Der NU hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Alle in den Unterlagen angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des NU betreffen, vom NU geprüft werden. Alle Unstimmigkeiten sind vom NU unverzüglich dem AG bekanntzugeben. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten trägt der NU die daraus den AG oder ihn selbst treffenden Nachteile. Ein etwaiges Mitverschulden des AG gemäß § 254 BGB bleibt unberührt.

8.2. Darüber hinaus wird der NU die ihm übergebene Bestands- und Revisionsunterlagen fortschreiben, so dass diese stets auf dem aktuellen Stand sind. Der NU hat geeignete, klar strukturierte Aufzeichnungen zu führen, aus der die Gesamtentwicklung seiner vertraglichen Leistungen vollständig nachvollzogen werden kann. Der NU stellt die vollständigen, sortierten und aktuellen Daten und Dokumentationen, insbesondere die jeweils aktuellen Bestands- und Revisionsunterlagen dem AG auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung. Zudem hat der AG das Recht jederzeit Einblick in das Berichtswesen zu nehmen. Der NU wird dem AG mindestens einmal pro Jahr eine vollständig aktualisierte Objektübersicht im vereinbarten Datenformat aushändigen. Der NU hat den Produktnachweis über die eingebauten Materialien zu führen. Der Nachweis ist dem AG vollständig vor der Abnahme zu übergeben.

8.3. Unterlagen aller Art, die dem NU für die Ausführung des Vertrages überlassen werden, bleiben Eigentum des AG und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem AG samt allen Abschriften und Vervielfältigungen herauszugeben.

8.4. Der NU überträgt dem AG das Eigentum an sämtlichen übersandten technischen Unterlagen (auch an Unterlagen von weiteren NU) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen. Diese technischen Unterla-gen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

 

9. Änderung des Liefer- und Leistungsumfangs

9.1. Der AG hat das Recht, insbesondere gemäß §§ 313, 650 b und 650 c BGB nachträglich Änderungen der Leistung, insbesondere Massen-, Mengen-, Nutzungs- oder Intervalländerungen sowie zusätzliche Leistungen des NU nach Maßgabe der Regelungen dieses Nachunternehmervertrages zu verlangen. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

9.2. Änderungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung für den NU als erforderlich erweisen, zeigt der NU dem AG unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. (i) Im Falle von Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verringert/ erhöht sich der vereinbarte Festpreis entsprechend den vereinbarten Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses. (ii) Die vereinbarten Leistungszeiten ändern sich durch Liefer- oder Leistungsänderungen des AG grundsätzlich nicht. Die Parteien sollen jedoch abweichende Termine schriftlich vereinbaren. In Fällen drohender Terminverzögerungen oder bei Gefahr im Verzug kann der AG verlangen, dass der NU bereits vor dieser schriftlichen Vereinbarung mit der Ausführung beginnt.

9.3. Meinungsverschiedenheiten über Grund und/oder Höhe der Vergütung für geänderte und/oder zusätzliche Leistungen berechtigen den NU nicht zur Verweigerung der Leistungen.

9.4. Sonderleistungen können nur nach vorliegendem Angebot des NU durch den AG beauftragt werden. Sonderleistungen sind auf Basis des Einzelauftrages zu kalkulieren. Hierfür gelten die im jeweils anzuwendenden Preisblatt ausgewiesenen Pauschalen/ Einzelpreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer nebst Zulagen.

9.5. Leistungen, die der NU ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer ange-messenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des AG entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden oder wenn der AG solche Leistungen nachträglich anerkennt. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. §§ 812 ff. BGB sowie die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) bleiben unberührt.

9.6. Hat der NU Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der AG die Bedenken des NU nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der NU nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet.

 

10. Ausführungsfristen

10.1. Alle vereinbarten Termine – einschließlich Zwischentermine – sind vertraglich bindend (Vertragstermine).

10.2. Auf Verlangen des AG ist der NU verpflichtet, unverzüglich einen detaillierten Terminplan, der die vereinbarten Vertragstermine berücksichtigt, dem AG vorzulegen und mit diesem abzustimmen.

10.3. Der AG behält sich Terminplanänderungen vor. In diesem Fall werden neue Vertragstermine vereinbart.

 

11. Behinderung der Leistung

11.1. Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass der Kunde des AG, dessen Arbeitnehmer oder Kunden sowie andere im Vertragsobjekt tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.

11.2. Ist erkennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Auswirkungen ergeben, hat der NU die Behinderung sowie die ausgefallene Leistung un-verzüglich schriftlich dem AG mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

11.3. Leistungsausfälle aufgrund einer Behinderung hat der NU bei erfolgsbezogenen Tätigkeiten nachzuholen, nicht jedoch bei wiederkehrenden Leistungen. Im Zweifelsfall steht dem AG das Bestimmungsrecht zu, ob der NU die ausgefallene Leistung nachzuholen hat.

 

12. Abnahme

12.1. Der NU hat für den Fall der Erbringung von Werkleistungen die Fertigstellung seiner Leistungen dem AG schriftlich anzuzeigen.

12.2. Vor der Abnahme hat der NU seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und ggf. Rest- und Nacharbeiten umgehend durchzuführen.

12.3. Es findet grundsätzlich eine förmliche Abnahme statt.

12.4. Für die fiktive Abnahme gilt § 640 Abs.2 BGB. Der Eintritt der Rechtfolgen der fiktiven Abnahme setzt jedoch voraus, dass der NU dem AG zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme schriftlich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweist. Die gemäß § 640 Abs.2 Satz 1 BGB zu setzende Frist beträgt min-destens 12 Werktage.

12.5. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigstellung, die dem AG schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierfür ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle stellen keine Teilabnahmen dar. Sofern die Leistung vom AG nicht beanstandet wird, führen sie jedoch zum Umkehr der Beweislast.

12.6. Sofern im Rahmen einer Abnahmebegehung die Abnahme verweigert wird und der NU daraufhin eine Zustandsfeststellung gemäß § 650 g BGB verlangt, hat er dieses Verlangen mit angemessener Frist von mindesten 12 Werktagen schriftlich gegenüber dem AG zu beantragen und in diesem Verlangen auf die Umkehr der Beweislast gem. § 650 g Abs. 3 BGB hinzuweisen.

12.7. Wird im Rahmen einer Abnahmebegehung die Abnahme berechtigt verweigert, hat der NU sämtliche für die erfolglose Abnahmebegehung entstandenen Kosten des AG zu tragen.

 

13. Mängelansprüche

13.1. Der NU übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen und ordnungsgemäß ausgeführt werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sofern im Rahmen der gesetzlichen Mängelgewährleistung ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Formen der Nacherfüllung vorgesehen ist, steht dieses Wahlrecht dem AG zu. Der NU kann die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; der Anspruch des AG beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Im Falle von Werkleistungen stehen dem AG die gesetzlichen Mängelrechte auch schon vor der Abnahme zu.
Im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens der Nachbesserung ist der AG zur angemessenen Herabsetzung der Vergütung und zur Ersatzvornahme berechtigt.
Der AG kann die Mängel im Wege der Ersatzvornahme durch eigenes Personal oder durch Dritte beseitigen lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme (Entgelt für die Ersatzleistung) hat der NU zu tragen.
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Erhebt der AG Einwände gegen die Leistungserbringung hemmt dies den Lauf der Verjährung bis der Mangel behoben ist oder der NU die Mangelbehebung endgültig abgelehnt hat.

13.2. Der NU verpflichtet sich, für seine Leistung einschlägige Normen und Vorschriften zum Qualitätsmanagement zu beachten. Der AG ist berechtigt, die Leistungen des NU daraufhin zu überprüfen und zu dokumentieren.

13.3. Der NU tritt für den Fall der Auftragserteilung bereits jetzt sämtliche sich aus der Durchführung dieses Vertrages gegen seine Subunternehmer und Lieferanten ergebenden Mängel-, Garantie- und Schadensersatzansprüche sicherungshalber an den AG ab. Der AG nimmt die Abtretung an. Der AG ermächtigt und verpflichtet den NU bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen. Der NU hat die Abtretung der Ansprüche an den AG in den Verträgen mit seinen Subunternehmern und Lieferanten vorzusehen und diese zu verpflichten, bei Weitervergabe der vertraglichen Leistungen an Subunternehmer und Lieferanten mit diesen gleichfalls eine Abtretung der Mängelansprüche an den AG zu vereinbaren. Die Mängelhaftung des NU bleibt von der Abtretung unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme des NU kann dieser jedoch verlangen, dass die abgetretenen Ansprüche gegenüber den Subunternehmern und Lieferanten zurückabgetreten werden.

 

14. Genehmigungen, Zulassungen

14.1. Der NU versichert, dass er für alle seine Leistungen, die er im Rahmen dieses Vertrages auszuführen hat, die erforderlichen Erlaubnisse, Konzessionen, Genehmigungen oder Zulassungen besitzt. Diese sind auf Verlagen dem AG kostenfrei vorzulegen. Er wird hinsichtlich der gesamten Laufzeit dieses Vertrages dafür Sorge tragen, dass diese aufrechterhalten. Soweit für den ausgeschriebenen Leistungsbereich besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom NU ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden.

14.2. Der NU betreibt selbständig ein Gewerbe und hat alle steuerlichen und sonstigen für die Ausübung seiner Tätigkeit zu befolgen und alle Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten.

14.3. Der NU ist verpflichtet, dem AG durch Vorlage entsprechender Beitragserfüllungs- bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, Steuerbehörden und Berufsgenossenschaften und die Eintragung in die Handwerksrolle oder einer entsprechenden Vereinigung nachzuweisen. Fehlende Nachweise berechtigen den AG zur außerordentlichen Kündigung des Nachunternehmervertrages.

14.4. Sollte der NU dennoch eine der genannten Erlaubnisse, Konzessionen, Genehmigungen oder Zulassungen verlieren, wird er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen.

 

15. Mitarbeiter

15.1. Der NU verpflichtet sich, nur zuverlässiges und qualifiziertes Personal in erforderlichem Umfang einzusetzen und sein Personal in geeigneter Weise selbst zu beaufsichtigen, einzuweisen und die Arbeitsausführung qualitativ durch sein Unternehmen und sein fachkundiges Aufsichtspersonal zu überwachen. Der AG hat das Recht, ungeeignetes Personal zurückzuweisen. Dies gilt auch bei einem begründeten Verdacht auf das Vorliegen infektiöser Krankheiten (wie z. B. Covid-19). Der NU sichert zu, sein Personal regelmäßig fachspezifisch fortzubilden und zu schulen. Dies hat der NU dem AG auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen.

15.2. Der NU hat für eine mögliche Erkrankung, Unpünktlichkeit, Urlaub oder sonstigen Ausfall seiner Mitarbeiter durch das Bereithalten und den Einsatz von geeignetem Ersatzpersonal Vorsorge zu treffen, ohne dass dies mit Mehrkosten für den AG verbunden ist.

15.3. Das Personal des NU muss in Abstimmung mit dem zuständigen Projektleiter an einer einheitlichen Arbeitskleidung mit dem Logo des NU und an einem sichtbar getragenen Firmenausweis sofort erkennbar sein. Der NU gewährleistet eine Verständigung in deutscher Sprache.

15.4. In bestimmten Objekten besteht An- und Abmeldepflicht für das Personal des NU. Personen, die nicht mit der Leistungsausführung betraut sind, dürfen die Objekte nicht betreten. Das Benutzen von Büroeinrichtungen des Auftraggebers des AG, insbesondere von Telefonen ist dem Personal des NU nur in dringenden Fällen erlaubt.

15.5. Verstößt Personal des NU erheblich gegen maßgebliche Vertragsvereinbarungen muss der NU auf Verlangen des AG unverzüglich einen Austausch der Arbeitskraft vornehmen.

 

16. Haftung – Versicherungen

16.1. Der NU haftet im Verhältnis zum AG für sämtliche Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages dem AG entstehen und deren Ursache der NU, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat. In diesem Umfang hat er auch den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass der Hauptvertrag zwischen dem AG und seinem Kunden aufgrund der unsachgemäßen und nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten durch den NU gekündigt wird.

16.2. Der AG überträgt dem NU im Rahmen des Leistungsumfangs des NU sämtliche Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten. Der NU ist verpflichtet jährlich unaufgefordert oder darüber hinaus nach gesonderter Aufforderung des AG dementsprechende Konformitätserklärungen abzugeben.

16.3. Der NU ist verpflichtet, den AG von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der NU für das Produkt nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.

16.4. Der NU ist verpflichtet, auf seine Kosten für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungsschutz und Deckungssummen und für die Dauer der Vertragslaufzeit zu unterhalten und auf Verlangen des AG nachzuweisen. Diese Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Produkt-Haftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen, es sei denn, die Leistung des NU umfasst ausschließlich den Einbau, die Montage, Reparatur oder Wartung von Dritten hergestellten und gelieferten Produkte oder die Bereitstellung von Instruktionen solche Produkte betreffend. Des Weiteren muss die nachzuweisende Haftpflichtversicherung eine Umwelthaftpflichtversicherung mit den gleichen Deckungssummen umfassen. Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, betragen die Deckungssummen je Versicherungsfall und Jahr 5.000.000,00 € für Personenschäden, Sachschäden, und für Vermögensschäden, 300.000,00 € für Schlüssel und Codekartenschäden, 100.000 € für besondere Vermögensschäden und 5.000.000 € für Umweltschäden.

 

17. Rechnungstellung Zahlung

17.1. Der NU hat dem AG unverzüglich, spätestens binnen zwei Monaten nach Lieferung/Abnahme der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung setzt voraus, dass diese (i) prüffähig ist, (ii) den steuerlichen Vorschriften der §§ 14, 14 a UStG genügt, (iii) in Euro ausgestellt ist, (iv) die jeweiligen Einzelpreise sowie weitere Angaben, die der NU vom AG zur buchhalterischen Zuordnung des Vorgangs erhalten hat, insbesondere alle Angaben gemäß Ziffer 3.3, (v) bei Vergütung nach Zeitaufwand den Leistungsnachweis durch Vorlage der vom AG gegengezeichneten Erfassungsbelege enthält, (vi) an den in der Bestellung genannten Rechnungsempfänger und die dort angegebene Rechnungsanschrift geht und (vii) die Lohn- und Materialkosten separat ausweist. Sofern und solange die Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt ist, ist der AG berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten. Alle vollständigen und prüffähigen Rechnungen sind bis zum 28.2. des Folgejahres einzureichen, danach tritt Verjährung ein.

17.2. Zahlungen erfolgen per Überweisung nach Leistungs- oder Teilleistungserbringung und Zugang der Rechnung oder Teilrechnung innerhalb von 30 Tagen. Es wird Skonto in Höhe von 3 % gewährt, wenn die Zahlung innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung erfolgt. Es wird Skonto in Höhe von 2 % gewährt, wenn die Zahlung innerhalb von 21 Werktagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung erfolgt. Ein Skontoabzug bezieht sich auf den jeweiligen Bruttorechnungsbetrag.

17.3. Die Zahlungs-/ Skontofristen beginnen mit Zugang der prüffähigen, den vorgenannten Voraussetzungen entsprechenden Rechnung bei der in der Bestellung angegebenen Rechnungsanschrift. Vorauszahlungen werden nicht geleistet. Sollte durch das Fehlen der in vorstehender Ziffer genannten Angaben eine Verzögerung der Bearbeitung eintreten, verlängern sich die genannten Fristen um den Zeitraum der Verzögerung.

17.4. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Konditionen und Preisen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des NU und auf das Rügerecht keinen Einfluss.

17.5. Der Vorbehalt, Vertragsstrafenansprüche geltend zu machen, kann entgegen § 341 Abs. 3 BGB noch bis zur Schlusszahlung erklärt werden. Für den Fall, dass sich der AG vom Vertrag löst, bleiben bereits verwirkte Vertragsstrafenansprüche unbe-rührt.

 

18. Stundenlohnarbeiten

18.1. Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach (i) Beauftragung des AG durchgeführt und (ii) müssen täglich durch Stundenlohnzettel nachgewiesen und der (iii) Nachweis vom AG gegengezeichnet werden. Andernfalls kann der NU keine Vergütung geltend machen. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart werden, über den Umfang der Stundenlohnarbeiten jedoch Zweifel bestehen, so kann der AG die Vereinbarung einer Vergütung nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 VOB/B verlangen. Wird nach Stunden vergütet, wird nur die reine Arbeitszeit ohne Pausen vergütet; Fahrtzeiten und –kosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem AG gesondert vergütet. Wartezeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG zu vertreten sind.

18.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Stundenlohnberichte dem AG nach Ausführung der Stundenlohnarbeiten unverzüglich nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten täglich schriftlich vorzulegen. Die Stundenlohberichte haben die für eine Rechnungsprüfung erforderlichen Angaben wie insbesondere, die geleisteten Arbeitsstunden, Lohngruppe des Mitarbeiters, Datum, Uhrzeit der Tätigkeiten, Bestellnummer, AG (Name, Abteilung), Objektbezeichnung, die Art der ausgeführten Leistungen den dabei erforderlichen Aufwand für den Verbrauch von Stoffen und Materialien, für die Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen zu enthalten.

18.3. Die Abzeichnung der Stundenlohnzettel kann nur durch den bevollmächtigten Vertreter des AG erfolgen. Die Unterschrift des AG unter dem Stundenlohnbericht gilt nicht als Anerkenntnis und bleibt der Prüfung vorbehalten.

18.4. Stellt sich bei späterer Prüfung heraus, dass die bereits unterschriebenen Stundenlohnzettel vertragliche Leistungen (einschließlich Nebenleistungen) betreffen, so werden diese nicht vergütet.

 

19. Kündigung / Beendigung des Vertrages

19.1. Der Vertrag kann vom AG jederzeit gekündigt werden.

19.2. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der NU zu vertreten hat, erhält er nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil des bisher erbrachten und für den AG verwendbaren Teils der Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch besteht in diesem Fall nicht. Der NU haftet dem AG vielmehr auf Ersatz des durch die Kündigung entstehenden Schadens.

19.3. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem AG insbesondere zu, wenn der NU nach erfolgloser Fristsetzung bzw. Abmahnung (i) die für die Erbringung seiner Leistung einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. betreffend Arbeitsgenehmigungen, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Arbeitnehmerüberlassung, Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes) nicht beachtet vorlegt und dem AG dadurch ein wesentlicher Nachteil droht oder (ii) vertraglich vereinbarte Nachweise, nicht oder nicht fristgerecht vorlegt und dem AG dadurch ein wesentlicher Nachteil droht oder (iii) wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Umstandes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom AG gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt vorlegt und dem AG dadurch ein wesentlicher Nachteil droht, (iv) wenn der NU eine vom AG untersagte Ausführungsart fortsetzt, (v) wenn der Kunde des AG den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages wegen eines Verhaltens des NU oder seines Erfüllungsgehilfen androht, (vi) wenn der NU seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, (vii) wenn der NU gegen die Verpflichtungen aus der Nachunternehmerordnung, insbesondere dem Verhaltenskodex für NU und Lieferanten oder der Verpflichtungserklärung zu Sorgfaltspflichten, Menschenrechten und Umweltschutz in Liefer- und Leistungsketten sowie Nr. 27 erheblich verstößt.

19.4. Für den Fall, dass der Hauptvertrag zwischen AG und dem Kunden ganz oder zum Teil endet oder Leistungen ganz oder zum Teil vorübergehend ausgesetzt werden, steht dem AG das Recht zu, auch diesen Vertrag mit Wirkung zum Beendigungszeitpunkt des Hauptvertrages ganz oder zum Teil zu kündigen oder Leistungen für einen zumutbaren Zeitraum, jedoch für maximal 60 Kalendertage ohne Mehrkosten auszusetzten. Der AG informiert den NU im Vorfeld der Kündigung oder Aussetzung dieses Vertrages, zeitnah nach Kenntnis über die Beendigung oder Aussetzung des Hauptvertrages. Der NU rechnet die bereits erbrachten Leistungen ab. Für den Zeitraum einer vorübergehenden Leistungsaussetzung stehen dem NU keine Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche zu. Weitergehende Ansprüche des AG gegen den NU bleiben unberührt.

19.5. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten folgende Verpflichtungen des NU: (i) Begehung des Vertragsobjektes mit dem AG und Erstellung eines Übergabeprotokolls. (ii) Herausgabe aller Unterlagen und Kopien (sowohl solche, die bei Vertragsbeginn überlassen wurden, als auch Fortschreibungen bzw. neue Dokumente) auf dem vom NU geschuldeten Stand bzw. im vom NU geschuldeten Zustand sowie der Objektschlüssel, Zutrittssysteme und Vollmachten an den AG (iii) Übergabe sämtlicher Räume, Gerätschaften an den AG. Ein Zurückbehaltungsrecht des NU wird ausgeschlossen.

 

20. Schadensersatzansprüche des NU

20.1. Schadensersatzansprüche des NUsind für Fälle der leichten Fahrlässigkeit des AG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

20.2. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des AG auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

20.3. Soweit die Haftung des AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AG.

 

21. Abtretung / Aufrechnung

21.1. Forderungen des NU gegen den AG aus diesem Vertragsverhältnis können an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abgetreten oder verpfändet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Verkauf von Forderungen (Factoring).

21.2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des NU ist ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ferner ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis zulässig.

 

22. Sicherheiten und Vertragserfüllungsbürgschaften

22.1. Der AG behält sich das Recht vor, vom NU eine Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts zur Besicherung der Ansprüche des AG gegen den NU aus dem Vertragsverhältnis zu verlangen.

22.2. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach dem Auftragsvolumen. Um zugleich etwaige Mängelrechte des AG abzudecken, soll die Sicherung eine Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme haben.


23. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte

23.1. Der NU garantiert, dass durch oder in Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen keine Patente oder sonstige Schutzrechte des AG oder Dritter an geistigem und/oder gewerblichen Eigentum verletzt werden. Der NU stellt den AG auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen etwaigen Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, in voller Höhe frei.

23.2. Der AG erhält vom NU das unentgeltliche, ausschließliche, uneingeschränkte (räumlich, zeitlich und inhaltlich), übertragbare sowie unterlizenzierbare Recht, sämtliche in Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen erstellten Leistungs- oder Arbeitsergebnissen, insbesondere Pläne, Unterlagen, Daten, Konzepte zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Hierzu überträgt der NU dem AG sämtliche Nutzungsrechte des geistigen und gewerblichen Eigentums an allen Leistungs- und Arbeitsergebnissen, insbesondere die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte. Der NU verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart, auf die Nennung als Urheber im Rahmen der erzielten Arbeitsergebnisse. Eine gesonderte Vergütung ist für die Nutzungsrechte nicht geschuldet.

 

24. Vertraulichkeit und Datenschutz

24.1. Der NU ist verpflichtet, alle Informationen, die ihm der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich macht, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Seine Mitarbeiter haben über diese vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenbarung gegenüber dem NU öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden des NU später öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich werden, (ii) dem NU von Dritten ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen übermittelt werden oder (iii) die der NU selbst und ohne Verwendung, Rückgriff oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen erstellt hat. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeit besteht zudem nicht, wenn und soweit der NU aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtmäßiger gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zur Offenbarung verpflichtet ist, wobei der NU den AG vor Herausgabe der vertraulichen Information benachrichtigen wird. Diese Verschwiegenheit wirkt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

24.2. Der NU ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der NU stellt sicher, dass ebenfalls alle mit der Leistungserbringung betrauten Personen sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einhalten. Eine nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben erforderliche Belehrung und Verpflichtung dieser Personen in Hinblick auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme deren Tätigkeit durch den NU vorzunehmen und dem AG auf Verlangen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich nachzuweisen.

24.3. Sofern der NU im Auftrag des AG bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. der EU Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO) erhebt, verarbeitet oder nutzt („Auftragsverarbeitung“), verpflichtet sich der NU weitere Vereinbarungen zum Schutz dieser personenbezogenen Daten abzuschließen, sofern der AG der begründeten Auffassung ist, dass diese notwendig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen personenbezogene Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union übermittelt werden sollen.

24.4. Soweit der AG dies wünscht, gibt der NU eine den vorangegangenen Absätzen entsprechende Verpflichtungserklärung ab.

24.5. Für den Fall der erheblichen Verletzung einer der vorgenannten Verpflichtungen, ist der AG berechtigt, den Nachunternehmervertrag nach erfolgloser Fristsetzung aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

25. Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftspartner, Verpflichtungserklärung zu Sorgfaltspflichten, Menschenrechten und Umweltschutz in Liefer- und Leistungsketten, Einhaltung MiLoG, AEntG und SGB IV und VII

25.1. Der NU ist neben der Einhaltung seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen zur Einhaltung des Verhaltenskodex (Code of Conduct) für Nachunternehmer und Lieferanten sowie der Nachunternehmerordnung verpflichtet. Diese können auf der Website www.service-concept.eu aufgerufen werden.

25.2. Der Verhaltenskodex für Nachunternehmer und Lieferanten und die Nachunternehmerordnung sind in der jeweils online verfügbaren Fassung verbindlich. Auf schriftliches Verlangen stellt der AG diese auch zur Verfügung. Zur weiteren Umsetzung dieser Vereinbarung wird der NU seine Lieferanten und Nachunternehmer vertraglich entsprechend verpflichten.

25.3. Der NU verpflichtet sich, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu beachten, entsprechenden Risiken vorzubeugen und die Verletzung menschenrechts- und /oder umweltbezogener Pflichten zu beenden. Der NU hat die Einhaltung dieser Pflichten in seiner Lieferkette bei seinen unmittelbaren und mittelbaren Subunternehmern, Lieferanten und Vertragspartnern im In- und Ausland sicherzustellen. Für Hinweise oder Beschwerden zu menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen entsprechender Pflichten nach dem LkSG steht das Hinweisgeberportal des AG auf der Website www.service-concept.eu zur Verfügung.

25.4. Der NU setzt zur Vertragserfüllung qualifiziertes, zuverlässiges und sozialversicherungspflichtiges Personal ein, das bei der zuständigen Berufsgenossenschaft unfallversichert ist. Der NU verpflichtet sich, ausländische Arbeitskräfte nur mit gültigen Arbeits- und Aufenthaltspapieren zu beschäftigen, er verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG), einzuhalten und seinen Arbeitnehmern insbesondere mindestens den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn oder den tariflich geschuldeten Lohn zu zahlen.

25.5. Der AG ist zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen jederzeit berechtigt, Mitarbeiter des NU zu befragen oder unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Einblick in geeignete Unterlagen – insbesondere die Lohnabrechnungen – zu nehmen. Dieses Recht steht dem AG auch in Ansehung etwaiger Nachunternehmer des Auftragnehmers zu. Der NU hat dies entsprechend mit seinem NU vertraglich zu vereinbaren und diese Vereinbarung dem AG auf Anforderung vorzulegen.

25.6. Der NU hat sicherzustellen, dass seine NU diese Anforderungen erfüllen und vertraglich hierzu verpflichtet werden.

25.7. Der NU verpflichtet sich, den AG von jeglicher Haftung freizustellen, wenn der AG wegen eines durch den NU oder eines von ihm beauftragten Nachunternehmers für Verstöße gemäß § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG; § 21 Abs. 2 MiLoG i.V.m. § 23 Abs. 2 AEntG; § 28e Abs. 2, 3a SGB IV; § 66 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG in Anspruch genommen wird.

 

26. Werbung

Der NU darf den AG nur mit dessen ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung gegenüber Dritten als Referenz benennen.

 

27. Sonstiges

27.1. Erfüllungsort für Lieferungen/ Leistungen ist die vom AG be-zeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz des AG.

27.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen tangiert nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

27.3. Gerichtsstand ist der Sitz des für den AG allgemein zuständigen Gerichts. Der AG kann jedoch den NU auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

27.4. Soweit diese Bestimmungen nichts Abweichendes regeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

27.5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.